Trinkgelder sind eine sehr wertschätzende Geste eurer Kunden an euch und eure vollbrachte Leistung.
Trinkgelder sind grundsätzlich steuerfrei, wenn
- „In ortsüblicher Höhe“, also man ein paar Euro und nicht ein paar hundert Euro erhält.
- „Von Dritten“, es darf keine Zulage vom Chef sein
- „freiwillig“ gemacht, also nicht automatisch (z.B. 10 %) auf den Preis draufgerechnet werden.
Auf diese klassischen Trinkgelder sind keine Lohnabgaben zu entrichten, also keine Lohnsteuer, kein Dienstgeberbeitrag und keine Kommunalsteuer.
Friseurinnen und Friseure gehören zur Gruppe jener Versicherten, denen Trinkgelder pauschaliert zur Berechnungsbasis für Abgaben gezählt werden. Aus diesem Grunde müssen auch keine Trinkgeldaufzeichnungen geführt werden.
ABER: Trinkgelder sind sozialversicherungspflichtig.
In der Sozialversicherung gelten Trinkgelder als Entgelt und unterliegen somit der Beitragspflicht. Um eine aufwendige Aufzeichnungspflicht zu vermeiden, gibt es für Friseure die Trinkgeldpauschale.
Wie hoch ist die Trinkgeldpauschale für Friseure?
Für Friseurinnen und Friseure, alle Berufsjahre, ist die Trinkgeldpauschale 70,00 Euro im Monat.
Wie hoch ist die Trinkgeldpauschale für Friseur-Lehrlinge?
Für Lehrlinge, alle Lehrjahre, ist die Trinkgeldpauschale 22,00 Euro im Monat
Diese Trinkgeldpauschale gilt für Burgenland, NÖ, Tirol, Vorarlberg seit 1.1.2008, für Salzburg, Steiermark, Wien, Kärnten, Oberösterreich seit 1.5.2008.
2027wird die Trinkgeldpauschale angehoben.