Die Trinkgeldpauschale sorgte im letzten Jahr aufgrund von überraschenden ÖGK-Nachzahlungen für viel Diskussion und Sorgen bei Mitarbeitenden und Unternehmern. Die Probleme betrafen vor allem die Gastronomie - nun gibt es eine einheitliche Regelung, die auch die Friseurbranche einschließt.
In diesem Jahr bleiben die Trinkgeld-Pauschalbeträge für Friseurinnen und Lehrlinge noch gleich - ab kommenden Jahr gibt es jährliche Steigerungen.
Höhe der Trinkgeldpauschalen für Friseure ab 1.1.2026
Für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer beträgt das Trinkgeld pauschal für den Kalendermonat (wobei dieser einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist):
- 2026: € 70,00
- 2027: € 85,00
- 2028: € 100,00
Für gewerbliche Lehrlinge beträgt das Trinkgeld pauschal für den Kalendermonat, wobei dieser einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist:
- 2026: € 22,00
- 2027: € 22,00
- 2028: € 25,00
Gilt die Trinkgeldpauschale auch für teilzeitbeschäftigte oder abwesende Mitarbeitende?
Für teilzeitbeschäftigte bzw. nur an einzelnen Tagen beschäftigte Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ist als Trinkgeld der, der tatsächlichen Arbeitszeit entsprechende aliquote, auf Cent gerundete Teilbetrag des angeführten Betrages heranzuziehen.
Auch während Abwesenheiten bis zu einem Monat (Urlaub, Krankenstand) sind die Pauschalen weiter zu gewähren und abzurechnen. Die Dauer der Weitergewährung wird jeweils mit einem Monat festgesetzt. Dies gilt auch für Zeiten eines Berufsschulbesuches. Kürzere als einen Monat dauernde Abwesenheiten sind nicht zusammenzurechnen.
Gemeinsame Trinkgeldkasse und Trinkgeldpauschale
Bei gemeinsamen Trinkgeldkassen müssen alle Mitarbeitenden über den Aufteilungsschlüssel informiert werden. Zu beachten sind auch arbeitsrechtliche Änderungen, wenn Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer Trinkgeld nicht in bar erhalten bzw. es ein betriebliches Trinkgeld-Verteilsystem gibt. Deswegen wurden im Zuge der Neuregelung der Trinkgeldpauschalen entsprechende Informations- und Auskunftsrechte gesetzlich verankert (§ 2j Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG). Mehr hierzu von der ÖGK: Neuregelung der Trinkgeldpauschalen: Arbeitsrechtliche Änderungen
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