Was machen mit Gutscheinen? Wie mit der Kasse erfassen und was passiert bei Einlösung? Tax-Pro Steuerberater Dieter Derntl erklärt.
Wertgutscheine (z.B. € 50-Gutschein)
Der Verkauf eines Gutscheines stellt keinen steuerbaren Bar-Umsatz dar.
„Um eine lückenlose Aufzeichnung aller Bareingänge und einen korrekten Kassenstand zu gewährleisten“, empfiehlt Steuerberater Dieter Derntl, „sollte der Verkauf des Wertgutscheines in der Registrierkasse in der Kategorie ‚Gutschein-Verkauf‘ mit 0%-Umsatzsteuer erfasst werden“.
Der Verkauf des Gutscheines wird nicht in die Beurteilung des Überschreitens der Grenzen für die Registrierkassenpflicht (€ 15.000 Umsatz und € 7.500 Barumsatz pro Betrieb und pro Jahr) einbezogen, die Einlösung allerdings schon.
Erst die Einlösung des Gutscheines führt zu einem umsatzsteuerpflichtigen Barumsatz (Ausnahme Kleinunternehmer), dann muss ein Beleg ausgestellt werden.
Wird mit einem Gutschein bezahlt, erhöht sich der Kassenstand nicht, denn der Betrag wurde ja bereits beim Gutschein-Verkauf in die Kasse eingelegt. Da nun allerdings eine Leistung erbracht wurde, fällt jetzt die Umsatzsteuer an (Ausnahme Kleinunternehmer). Daher muss die Einlösung des Gutscheines mit der Registrierkasse in der Kategorie „Gutscheineinlösung“ erfasst werden.
Wusstest du... dass Gutscheine 30 Jahre Gültigkeit besitzen?